Für den Führer eines Kraftfahrzeuges gewinnt das Arbeitsrecht Bedeutung, wenn der Kraftfahrer beruflich im Fahrzeug seines Arbeitgebers unterwegs ist. Arbeitsrecht ist grundsätzlich Arbeitsschutzrecht und unterliegt somit behördlicher Aufsicht. Dazu gehört dann auch, dass der Arbeitgeber alles tun muss, um den Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen, die von seinem Arbeitsplatz ausgehen können. Er ist aber nur verpflichtet, Kraftfahrzeuge zur Verfügung zu stellen, die den allgemeinen Zulassungs-Vorschriften entsprechen. Die Regeln des staatlichen und auch des berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzes ermöglichen es demnach nicht, einen Anspruch des Arbeitnehmers zu begründen, dass in das Fahrzeug des Arbeitgebers ein Fahrerassistenzsystem (FAS) eingebaut wird, auch wenn dies noch so sehr geeignet ist, den Eintritt von Unfällen und damit von Verletzungen oder Tötung von Menschen zu vermeiden. Die Arbeitsschutzvorschriften beschränken sich darauf, die zulassungsrechtlichen Vorschriften zu akzeptieren und damit letztlich als ausreichend anzusehen. Diese Selbstbeschränkung erscheint jedenfalls im Hinblick auf FAS, die im besonderen Maß geeignet sind, gefährliche Unfälle zu vermeiden, nicht sachgemäß. Insoweit besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf ebenso, wie der von Berufsgenossenschaften. Auch wenn ein Anspruch auf Einbau eines solch in besonders hohem Maße der Verhütung schwerer Unfälle dienenden FAS weder arbeitsvertraglich vom Arbeitnehmer, noch betriebsverfassungsrechtlich vom Betriebsrat verlangt werden kann, bleibt, dass das Fehlen eines solchen FAS dem Arbeitnehmer die Chance gibt, von jeder Mithaftung frei zu kommen. Das bedeutet, dass dem Arbeitgeber das Risiko auch und gerade bei einem besonders hohen Schaden verbleibt, diesen allein tragen zu müssen. Wann und wie immer arbeitsrechtlich sich eine Verpflichtung ergeben kann, ein bestimmtes FAS in Kraftfahrzeuge einzubauen oder wenn durch die Verlagerung des Schadensrisikos allein auf den Arbeitgeber Druck auf ihn entsteht, ein bestimmtes FAS einzubauen, hat dies eine Reflexwirkung. Es führt zu einer Erhöhung der Sicherheit des Verkehrs und damit des Schutzes anderer.
Arbeitsrechtliche Aspekte zu Fahrerassistenzsystemen
2005
8 Seiten
Conference paper
German
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