Mit der Richtlinie 96/48/EG werden die Bedingungen über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsnetzes festgelegt, die im Gebiet der EU verwirklicht sein müssen. Die Richtlinie unterscheidet drei Streckenkategorien: Kategorie I (HGV-Strecken für 250 km/h und mehr); Kategorie II (für den HGV für 200 km/h ausgebaute Strecken) und Kategorie III (für den HGV ausgebaute Strecken mit topographiebedingt niedrigerer Geschwindigkeit). Bei der DB AG erfüllen die Strecken der Kategorie I im wesentlichen die TSI-Anforderungen. Die TSI Energie läßt Sonderfälle zu, dauernd geltende (P-Fälle) und zeitlich begrenzte (T1, T2). Für das deutsche HGV-Netz ist die Ausstattung mit einem Zweitstromabnehmer mit 1950 mm Wippenbreite permanent erforderlich. Für den Netzzugang ist der messtechnische Nachweis für das Zusammenwirken Stromabnehmer/Oberleitung bauartbezogen zu erbringen.


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    Title :

    Interoperabilität aus der Sicht des Eisenbahninfrastrukturbetreibers


    Additional title:

    Interoperabilität from the point of view of a railway infrastructure operator


    Contributors:

    Published in:

    Elektrische Bahnen ; 101 , 4/5 ; 154-157


    Publication date :

    2003


    Size :

    4 Seiten, 1 Bild, 3 Tabellen, 4 Quellen



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German






    Interoperabilität

    Hourcade, Jean | IuD Bahn | 1997


    Technische Spezifikation Interoperabilität

    Wiescholek, Ulrich / Potrafke, Matthia | IuD Bahn | 2008


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    Frantzen, Viktor | IuD Bahn | 1995