Der VIK (Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft) begrüßt die Initiative der EU-Kommission zur Novellierung der Richtlinien zum Strombinnenmarkt und Erdgasbinnenmarkt, gibt aber dazu auch einige kritische Anmerkungen bekannt. Bei der Stromrichtlinie sollte im Artikel 3 auf das dirigistische und wettbewerbsfremde Ziel der Herstellung gleicher Lebensbedingungen verzichtet werden. Mit dem neue Artikel 16 und dem Wegfall von Artikel 17 würde der verhandelte Netzzugang entfallen, eine vorherige Genehmigung der Netznutzungsentgelte ist aus der Sicht des VIK nicht akzeptabel. Stattdessen wäre eine nachträgliche Kontrolle der Entgelte erwünscht. Bei der Erdgasrichtlinie lehnt der VIK die im Artikel 14 enthaltene Vorab-Genehmigung der Netzzugangstarife durch eine Regulierungsbehörde aus den gleichen Gründen wie in der Stromrichtlinie ab. Unterstützt wird die im Artikel 7a erhobene Forderung nach einem rechtlichen Unbundling der Netzbetreiber von übrigen Tätigkeitsbereichen, da nur so diskriminierungsfreie und wettbewerbsgerechte Durchleitungsentgelte gebildet werden können. Der VIK begrüßt, dass nunmehr auch der Zugang zu Speicheranlagen festgeschrieben wird. Zustimmung herrscht zu den in den beiden Richtlinien genannten Fristen für die vollständige Marktöffnung gegenüber allen Erdgas- und Stromkunden.
Novelle der EU-Strom- und Gas-Richtlinien. Recht
VIK-Mitteilungen ; 51 , 5 ; 115-117
2001
3 Seiten
Article (Journal)
German
Dienstleistung , Einführungsstrategie , elektrisches Netz (Energienetz) , Elektrizitätsversorgung , Energiekosten , Erdgas , EU (Europäische Union) , Europäischer Binnenmarkt , EVU (Versorgungsunternehmen) , Gasfernleitung , Gasversorgung , Kunde , Marktwirtschaft , Netzanschluss , Nutzung , Preis (Handelswert) , Gesetz (Recht) , Richtlinie , Speichertechnik , Wettbewerb , Wirtschaftspolitik
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