Der Beitrag enthält Anmerkungen zur Rechtsprechung zum sog. Gasröhrenspeicher und Bundes-Immissionsschutzgesetz. Nach dem Sachverhalt wurde auf einem Betriebsgrundstück unterirdisch eine Rohrleitung zwecks Optimierung des Gasbezugs "sog. Gasröhrenspeicher" errichtet, die den Vorschriften der Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHL-VO) entspricht. Ein immissionsschutzrechtliches Verfahren wurde nicht durchgeführt und der Gasröhrenspeicher wurde lediglich der zuständigen Energieaufsicht gem. Paragraph 4 EnWG angezeigt. Der Gasröhrenspeicher hat dabei ein Volumen von ca. 650 m3, das Gesamtgewicht des Erdgases beträgt 7,810 t, wobei sich durch Umrechnung unter Berücksichtigung der mitgeteilten Daten (DN 1400, PN 16) eine Rohrleitungslänge von ca. 425 m ergibt. Mit Urteil vom 14.12.2000 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen entschieden, dass der errichtete Gasröhrenspeicher DN 1400, PN 16 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig ist. Aus den im Beitrag gemachten Ausführungen folgt, dass das erkennende Gericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem sog. Gasröhrenspeicher um eine sonstige Anlage zur Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern im Sinne der Nr. 9.1 Spalte 2 b) Anhang 4.BImSchV handelt, die der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 1 Abs. 1 4.BImSchV unterliegt.
Sog. Gasröhrenspeicher und Bundes-Immissionsschutzgesetz - Anmerkungen zum Urteil des VG Sigmaringen
Pipe storage and federal immission control act - annotation to the judgement of the administrative court of Sigmaringen
Das Gas- und Wasserfach. Ausgabe Gas, Erdgas ; 142 , 9 ; 637-640
2001
4 Seiten
Article (Journal)
German
Automotive engineering | 1986
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