Zusammenfassung (1) Derjenigen Eisenbahn, welche auf Grund der Bestimmung dieses Übereinkommens Entschädigungen geleistet hat, steht der Rückgriff gegen die am Transporte beteiligten Bahnen nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu: 1 diejenige Eisenbahn, welche den Schaden allein verschuldet hat, haftet für denselben ausschließlich; 2 haben mehrere Bahnen den Schaden verschuldet, so haftet jede Bahn für den von ihr verschuldeten Schaden. Ist eine solche Unterscheidung nach den Umständen des Falles nicht möglich, so werden die Anteile der schuldtragenden Bahnen am Schadenersatze nach den Grundsätzen der folgenden Ziffer 3 festgesetzt; 3 ist ein Verschulden einer oder mehrerer Bahnen als Ursache des Schadens nicht nachweisbar, so haften die sämtlichen am Transport beteiligten Bahnen mit Ausnahme derjenigen, welche beweisen, daß der Schaden auf ihrer Strecke nicht entstanden ist, nach Verhältnis der reinen Fracht, welche jede derselben nach dem Tarife im Falle der ordnungsmäßigen Ausführung des Transportes bezogen hätte.


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    Title :

    Rückgriffsrecht der Bahnen untereinander


    Contributors:


    Publication date :

    1910-01-01


    Size :

    1 pages




    Type of media :

    Article/Chapter (Book)


    Type of material :

    Electronic Resource


    Language :

    German




    Lasset uns untereinander

    Graupner, Christoph | DataCite | 1741

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