Zusammenfassung (1) Derjenigen Eisenbahn, welche auf Grund der Bestimmung dieses Übereinkommens Entschädigungen geleistet hat, steht der Rückgriff gegen die am Transporte beteiligten Bahnen nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu: 1 diejenige Eisenbahn, welche den Schaden allein verschuldet hat, haftet für denselben ausschließlich; 2 haben mehrere Bahnen den Schaden verschuldet, so haftet jede Bahn für den von ihr verschuldeten Schaden. Ist eine solche Unterscheidung nach den Umständen des Falles nicht möglich, so werden die Anteile der schuldtragenden Bahnen am Schadenersatze nach den Grundsätzen der folgenden Ziffer 3 festgesetzt; 3 ist ein Verschulden einer oder mehrerer Bahnen als Ursache des Schadens nicht nachweisbar, so haften die sämtlichen am Transport beteiligten Bahnen mit Ausnahme derjenigen, welche beweisen, daß der Schaden auf ihrer Strecke nicht entstanden ist, nach Verhältnis der reinen Fracht, welche jede derselben nach dem Tarife im Falle der ordnungsmäßigen Ausführung des Transportes bezogen hätte.
Rückgriffsrecht der Bahnen untereinander
1910-01-01
1 pages
Article/Chapter (Book)
Electronic Resource
German
Navigationsgestütztes Verfahren zur Kommunikation zwischen Verkehrsteilnehmern untereinander.
European Patent Office | 2016
|Online Contents | 2010
Online Contents | 2008
Online Contents | 2006