Grundsätzlich gelten die Anlagen I und II des Marpol-Übereinkommens für alle Schiffe, die sich in der Meeresumwelt bewegen, soweit nichts anderes geregelt ist. Darüber hinaus enthält das Kap. 4 der Anlage I Marpol besondere Anforderungen an den Ladebereich von Öltankschiffen. Grundsätzlich ist jedes Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer aus dem Ladebereich eines Öltankschiffs verboten, es sei denn, dass alle Bedingungen erfüllt sind, die in der Tab. 7.1 zusammengefasst sind. Diese gelten nicht für die bereits in A.II.1 gennannten Ausnahmen.
Waschwasser aus Laderäumen
Wasserwirtschaft in der gewerblichen Schifffahrt ; Chapter : 7 ; 73-82
2021-09-30
10 pages
Article/Chapter (Book)
Electronic Resource
German
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