Die SP-Gebiete sind, neben der HafenCity, abgegrenzte größere Stadtgebiete, für die der Senat sich befristet die Zuständigkeit für die Bebauungsplanung und die Bauaufsicht nach § 7 Bauleitplanfeststellungsgesetz vorbehalten hat. Die geltenden SP-Gebiete ergeben sich aus § 5 Absätze 4 ff. Weiterübertragungsverordnung-Bau. Die Rückübertragung auf den Senat endet entweder nach Fristablauf oder nachdem das SP-Gebiet ganz oder teilweise durch eine Änderung der WeiterübertragungsVO-Bau aufgehoben und damit wieder in die Planungs- und Genehmigungszuständigkeit des jeweiligen Bezirksamtes entlassen wurde.


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    Ruhige Gebiete Hamburg (§ 47d BImSchG)

    HMDKLGV | Mobilithek | 2023

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    Gebiete WBV

    Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG) | Mobilithek | 2024

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    Fußgängerquerungsanlagen innerhalb bebauter Gebiete

    Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsausschuss Anlagen des Fußgänger- und Radverkehrs | TIBKAT | 1996