Nach dem BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) hatte der Fahrgast bis Ende 1994 grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz seines Verspätungsschadens seitens der DB. Die Vorschriften der EVO (Eisenbahnverkehrsordnung) schließen diesen Anspruch jedoch aus. Die DB AG ist allein für zur Weiterbeförderung verpflichtet. Mit den Vorgaben einer EU-Richtlinie sind diese Vorschriften unvereinbar. Diese Vorschriften sind dem EU-Recht nicht angepasst worden. Die Bundesrepublik hätte diesem Umstand bis Ende 1994 nachkommen müssen. Die EVO wurde nicht neu gefasst. Für die Zukunft gilt für Fahrgäste im Fernverkehr also weiterhin das BGB. Es gewährt Anspruch auf Schadensersatz unter den Bedingungen, dass eine objektive Verspätung vorliegt, diese von der DB verschuldet ist und ein Schaden vorliegt.
Verspätungsschäden und ihr Ersatz nach Europäischem Recht
Ende eines Trauerspiels?
Pro Bahn Zeitung ; 80 , 4 ; 20-22
1999-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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