Auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes ist jeder Verursacher eines Eingriffes in Natur und Landschaft verpflichtet, diesen auf das mindeste zu beschränken und unvermeidbare Eingriffe nach den Zielen des Naturschutzes und der Landespflege auszugleichen. Dieser Grundsatz erschwert nicht selten die Planung oder den Bau von Strecken oder Streckenabschnitten der Eisenbahn. Anhand eines Beispiels soll gezeigt werden, welche Aufgaben Landschaftsplaner und -pfleger erfüllen müssen um die durch Baumaßnahmen veränderte Landschaft auszugleichen. So müssen zum Beispiel bestimmte Faktoren wie Bodenbeschaffenheit, Standort, Gehölzarten, wechselseitige Beeinflussung bestimmter Pflanzensorten in die Überlegungen zur Landschaftsplanung einfließen.
Landschaftsbau an Verkehrswegen der Eisenbahn
EI - Der Eisenbahningenieur ; 50 , 12 ; 41-42, 44-46
1999-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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