Die Teilnahme an einem Streik hatte für die Teilnehmer zur Folge, dass sie eine gekürzte Jahressonderzuwendung erhielten. Dagegen klagte die Gewerkschaft. Sie forderte die Zahlung der vollen Zuwendung. Sie war der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Kürzung nicht vorgelegen hätten, da dass Arbeitsverhältnis an sich während des Streiks nicht im Sinne der tariflichen Regelung geruht habe. Die Kürzung verstoße gegen das vereinbarte Maßregelungsverbot. Das Bundesarbeitsgericht entschied im Urteil vom 3.8.1999, dass kein Anspruch auf eine Zuwendung bestehe, da der einschlägige Manteltarifvertrag vorsehe, dass eine anteilige Kürzung der Zuwendung für alle Fälle bestehe. Während des Streiks sei vom Tatbestand des Ruhens des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Auch gegen ein Maßregelungsverbot sei nicht verstoßen worden. Die Kürzung vollziehe nur die im Manteltarifvertrag festgelegte Regelung.
Gekürzte Jahressonderzuwendung nach Streikteilnahme
Der Betrieb ; 52 , 32 ; 1663
1999-01-01
1 pages
Article (Journal)
German
Gewerkschaft , Klage , Urteil , Streik , Zuwendung , Tarifvertrag , Arbeitsverhältni
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