Im Dezember 1996 trat die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung) in Kraft. Sie wird aus mitbestimmungsrechtlicher Sicht näher beleuchtet. Unternehmen müssen bis Ende 1999 Arbeitsplätze der Richtlinie anpassen. Eine Mitbestimmung nach § 87 BetrVG besteht nur in wenigen Einzelpunkten. So in denjenigen Fällen, in denen Entlastungen von der Bildschirmarbeit durch andere Tätigkeiten nicht möglich sind. Arbeitgeber muß sich mit Betriebsrat über Pausenregelung einigen. Aus § 6 könnten sich Mitbestimmungsrechte zu Augenuntersuchungen ergeben.


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    Title :

    Wenig Raum für Mitbestimmung in puncto Bildschirmarbeit


    Contributors:

    Published in:

    Arbeit und Arbeitsrecht ; 54 , 1 ; 15-18


    Publication date :

    1999-01-01


    Size :

    4 pages


    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German