Der Inhalt der Fürsorgepflicht des Dienstherren für seine Beamten ist nicht unveränderlich, sondern wird wesentlich von gesellschaftlichen Entwicklungen geprägt, deren Leitbild der zur Verantwortung bereite Bürger ist. Ungeachtet daraus folgender Verpflichtungen des Dienstherren, insbes. in Bereichen des Grundrechts- und Arbeitsschutzes sowie der Allimentationsergänzung (Beihilfe) gebietet die Fürsorgeverpflichtung daher nicht eine betreuende und belehrende Sonderbehandlung des Beamten, die letztlich gar Rechte des Dienstherren nicht oder nur unvollständig auszuschöpfen gestattet.
Neue Aspekte zur Fürsorgepflicht - Einerseits Entzauberung, andererseits weitere Anwendungen
Zeitschrift Beamtenrecht ; 46 , 5 ; 151-154
1998-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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