Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.1997 - 5 AZR 653/96: Der Frachtführer i.S. des HGB übt ein selbständiges Gewerbe aus, auch wenn er als Einzelperson nur für einen Spediteur tätig ist und ein eigenes Fahrzeug mit den Ausstattungsmerkmalen des Spediteurs einsetzt. Bei starker Einschränkung der gesetzlichen Rahmenbedingungen kann das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis anzusehen sein.
Voraussetzungen für Selbständigkeit im Transportgewerbe - Abgrenzung des Arbeitnehmers vom Frachtführer i.S. des § 425 HGB, der ein selbständiges Gewerbe als Einzelperson ausübt
Arbeitsrechtliche Entscheidungen
Betrieb ; 51 , 12 ; 624-626
1998-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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Aufsätze - Unternehmenskäufe im Transportgewerbe
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