Ein vertragswidriges und nicht sanktionslos hinnehmbares Fehlverhalten eines Mitarbeiters im Betrieb sollte abgemahnt werden. Hierzu gehören: unentschuldigtes Fehlen oder häufiges Zuspätkommen, vorgetäuschte Krankheit wie auch Verstöße gegen die Arbeitsordnung. In der Abmahnung muß das Fehlverhalten mit Ort und Zeitangabe genau beschrieben werden. Es gilt der Grundsatz: Vor der Kündigung eine Abmahnung. Ein Mitarbeiter kann gegen eine berechtigte Abmahnung nichts unternehmen, der Betriebsrat ist bei einer Abmahnung nicht anzuhören. Wird das Verhalten eines Mitarbeiters nur beanstandet, kann eine Ermahnung erfolgen. Muster-Schreiben für eine Ermahnung bzw. eine Abmahnung gehören zum Artikel.
Die gelbe Karte - die Abmahnung von Fehlverhalten
Rechtsfragen und Urteile
Praktiker ; 49 , 11 ; 513-514
1997-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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