§ 2 VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) regelt, unter welchen Voraussetzungen Nachtragsforderungen wegen Mengenänderungen, Leistungsänderungen oder zusätzlichen Leistungen geltend gemacht werden können. Insbesondere der Bundesgerichtshof ist bemüht, diesen Regelungen der VOB/B einen Geltungsbereich zu verschaffen, der den widerläufigen Interessen beider Vertragsteile gerecht wird. Es werden einige Entscheidungen von Gerichten zu den Fragen, ob Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen vorliegen und wie Mengenänderungen abgerechnet werden, wiedergegeben.
Neue Rechtsprechung zu § 2 VOB/B
Bauverwaltung ; 70 , 10 ; 496-497
1997-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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