Bundesarbeitsgericht, Urteil von 26.06.1996 - 7 AZR 674/95: Vereinbart der Arbeitgeber mit einem zur Vertretung eingestellten Arbeitnehmer, daß das Arbeitsverhältnis mit der Wiederaufnahme der Arbeit durch den vertretenen Mitarbeiter enden soll, so liegt hierin in der Regel nicht eine Vereinbarung, daß das Arbeitsverhältnis auch dann enden soll, wenn der vertretene Mitarbeiter vor Wiederaufnahme seiner Tätigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Ergänzende Vertragsauslegung bei Befristungsabrede zur Vertretung
Arbeitsvertragsrecht
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 14 , 4 ; 200-201
1997-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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