Versicherungspflicht erfüllen durch Organisationsaanweisungen, Unterweisung der Beschäftigten, Warneinrichtungen, Schutzgeländer, Schutzausrüstungen, Überprüfung der Maßnahmen. Verkehrswege dort, wo Versicherte Betriebsräume, Werkstätten u. ä. auf Betriebsgelände erreichen. Eigene Trampelpfade nicht begehen. Anforderungen: gem. Arbeitsstättenverordnung: u. a. außerhalb des Gefahrenbereichs der Gleise, Breite mindestens 0,85 m (alt: 0,80 m nach DS 800), Rangierwege 1, 5 m; frei von Stolperstellen, Oberfläche, Beschilderung. Anlage: Gleise rechtwinklig queren u. ä. Festlegungen. Sichere Begehbarkeit auch im Winter. Verantwortung der Dispo-Stelle für Ablösungen im Gleisfeld. Warnkleidung.
Wege auf dem Betriebsgelände der Deutschen Bahn AG
Der Weg zur Arbeit
EUK Dialog ; 3 ; 4-5
1996-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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