Nach § 7 der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) dürfen bestimmte Gefahrgüter - das sind vor allem die Flüssiggase Propan und Butan - nur dann auf der Straße befördert werden, wenn das Eisenbahnbundesamt die Unmöglichkeit des Bahntransportes bestätigt. 1995 wurden von 1350 Anträgen 97 % genehmigt, und zwar fast ausschließlich Transporte im Binnenverkehr. Der starke Trend zur Straße hat seine Ursache in der Forderung der Gewerbeaufsicht nach emissionsfreier Befüllung der Kundentanks. Dies erfordert jedoch die Ausrüstung der Transportgefäße mit Vollschlauch und Überfüllsicherung. Den heutigen Tankcontainern fehlt jedoch beides.
Runter von der Schiene
Gefährliche Ladung ; 41 , 5 ; 24
1996-01-01
1 pages
Article (Journal)
German
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