Durch den am 1.11.1994 in Kraft getretenen Straftatbestand der Bodenverunreinigung gemäß § 324a Strafgesetzbuch kann sich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit auch in Fällen ergeben, die bislang straflos waren. Anhand von drei neueren Gerichtsentscheidungen wird aufgezeigt, daß Fehler beim Umgang mit wassengefährdenden Stoffen rasch zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beteiligten führen können.
Aktuelle Haftungsfragen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
WasserAbwasserPraxi ; 4 , 6 ; 55-58
1995-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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