Forts. v. 1994. Rechtliche Bestimmungen für den Güternah- und -fernverkehr und Bestimmungen der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsgesetz". Standorte des Kraftverkehrs: je Kraftfahrzeug ist ein Standort zu bestimmen, am Sitz des Unternehmens oder Niederlassung. Nahzone: vom Ortsmittelpunkt 75 km Luftlinie. Erlaubnisverfahren im Güternahverkehr, nur für zuverlässige, fachlich geeignete Personen, die finanzielle Leistungsfähigkeit muß gewährleistet sein. Gewerblicher Güterfernverkehr ist genehmigungspflichtig. Marktausuferung ist zu vermeiden. Genehmigungsvoraussetzung analog Nahverkehr. Der Unternehmer hat sich zu versichern. Genehmigungsverfahren, zuständige Behörden. Unternehmer unterliegt Buchführungspflicht.
Speditionsrecht und Straßengüterverkehr
Mit Standort-Bescheinigung und Erlaubnisschein / Bestimmungen für den Güterfernverkehr
Deine Bahn ; 1 ; 15-18
1995-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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