Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.11.1994 - 7 AZR 217/94: Arbeitnehmerüberlassung liegt begrifflich vor, wenn der Überlassende nicht über die betrieblichen oder personellen Voraussetzungen verfügt, die Tätigkeit der eingesetzten Arbeitnehmer im Betrieb des Vertragspartners vor Ort zu organisieren und ihnen Weisungen zu erteilen. Werden "freie Mitarbeiter" überlassen, ist Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes, daß deren Tätigkeit im Verhältnis zum Vertragspartner die eines Arbeitnehmers ist.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Arbeitnehmereigenschaft als Anwendungsvoraussetzung
Betrieb ; 48 , 31 ; 1566-1567
1995-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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Prozessreife als Anwendungsvoraussetzung des hybriden Distributionsmodells
Springer Verlag | 2012
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