In einem Seehafen treffen Transportrecht, Gewerbe-, Umwelt- und Wasserrecht aufeinander und machen den ohnehin schon problematischen Umschlag von Gefahrgütern vor allem für den Schuppenbetreiber noch komplizierter. Nun schreibt der deutsche Gesetzgeber auch noch vor, daß bei einer Zwischenlagerung von mehr als 24 Stunden - und das ist beim Seetransport fast die Regel - das Transportrecht vom Gewerberecht abgelöst werden soll. Die Klassifizierung der Gefahrgüter nach diesem Modus ist im Schuppen jedoch unmöglich, und mündliches Entgegenkommen der Behörden nützt im Haftungsfall nichts. Es bahnt sich ein langwieriger Rechtsstreit an.
Die Lücke am Kai
Schnittstelle Hafen
Gefährliche Ladung ; 39 , 11 ; 492-494
1994-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
Hafen , Rechtsform (Betrieb) , Güterverkehr , Recht , Gefahrgut , Eisenbahn , Umladung
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