§ 719 der Reichsversicherungsordnung (RVO) schreibt vor, daß sich Firmen den arbeitsmedizischen Diensten der Berufsgenossenschaften anschließen müssen, sofern sie ihren gesetzlichen Pflichten nicht auf andere Weise nachkommen. Die Berufsgenossenschaften legen diese Bestimmung in ihren Satzungen jedoch zum Nachteil anderer überbetrieblicher sicherheitstechnischer und medizinischer Dienste mißverständlich aus, so daß viele Firmen sich unrechtmäßig an die Berufsgenossenschaft gebunden fühlen. Deren Hauptverband hat dies jetzt erkannt und empfiehlt, die strittigen Satzungspunkte neu zu formulieren.
Anschlußzwang an einen überbetrieblichen arbeitsmedzinischen und sicherheitstechnischen Dienst
Sicherheitsingenieur ; 25 , 8 ; 4-6
1994-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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