Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 4.6.93 - 6 P 32.91 -: In personellen Angelegenheiten der Beamten ist der Personalrat für eine Zustimmungsverweigerung auf den Versagenskatalog beschränkt. Über die mangelnde Rechtmäßigkeit hinaus kann er auch tatsächliche Nachteile geltend machen. Diese können in Mehrbelastungen für die verbleibenden Beschäftigten von nicht unerheblichem Gewicht sein, die von der Dienststelle nicht oder nicht mit dem richtigen Gewicht berücksichtigt worden sind.
Mitbestimmung bei Versetzungen, Abordnungen oder Umsetzungen
Personalrat ; 11 , 1 ; 22-24
1994-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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