Sind Beamte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Versicherung versichert, gelten für sie ähnliche Regelungen wie für Arbeitnehmer. Sind sie lediglich beihilfeberechtigt zur sozialen Pflegeversicherung, erhalten sie nur anteilige Leistungen und bekommen keinen Beitragszuschuß ihres Dienstherrn. Dies gilt auch, wenn sie privat pflegeversichert sind.
Pflegeversicherung für Beamte und sonstige Beihilfeberechtigte
Personalvertretung ; 37 , 11 ; 500-506
1994-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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