Seit dem 1. Juli 2014 gibt § 41 SGB VI den Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis befristet über den Zeitpunkt hinaus fortzusetzen, an dem es wegen Erreichens der Regelaltersgrenze durch den Arbeitnehmer enden würde. Eine unbefristete Fortsetzung liegt selten im Interesse des Arbeitgebers, und ob eine Befristung nach bisheriger Rechtslage wirksam gewesen wäre, war höchstrichterlich noch nicht geklärt. Jetzt können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis wegen Erreichens der Regelaltersgrenze enden soll, einvernehmlich hinausschieben, und zwar sogar mehrmals hintereinander. Der Autor erläutert zunächst, in welchen Konstellationen überhaupt eine Regelaltersgrenze vereinbart ist (problematisch ist z. B. die generelle Bezugnahme auf die frühere allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren), weist auf einige Besonderheiten (wie das Erfordernis einer nahtlosen Weiterbeschäftigung) hin und führt verschiedene Musterformulierungen an.
Altersbefristung nach neuem Recht
Der Betrieb ; 67 , 26 ; 1490-1493
2014-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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