Eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber ist in der Regel nur wirksam, wenn zuvor ein ähnliches Fehlverhalten mit einer Abmahnung geahndet wurde. Dieses Erfordernis ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wurde jedoch von der Rechtsprechung im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip entwickelt. Die Autoren stellen den Sinn der Abmahnung dar und erläutern, wann sie ausnahmsweise entbehrlich ist. Weiterhin beschreiben sie, welchen Inhalt eine wirksame Abmahnung haben muss und ob der Betriebsrat und ggf. die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen sind. Abschließend werden verschiedene Einzelaspekte der Abmahnung behandelt; hierzu gehören die Fragen, ob eine erneute Abmahnung erforderlich ist, wenn sich das Fehlverhalten erst nach geraumer Zeit wiederholt, wann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte hat und unter welchen Voraussetzungen eine Abmahnung wegen des bloßen Verdachts eines Fehlverhaltens zulässig ist.
Die Abmahnung - eine unendliche Erfindung der Arbeitsgerichtsbarkeit
Der Betrieb ; 67 , 22 ; 1258-1262
2014-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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