Eine 2013 erfolgte Änderung des § 112 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) hat dazu geführt, dass ein Pensionsfonds als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung neben der lebenslangen Rente nun auch eine Einmalkapitalzahlung gewähren darf und dass die Rente durch die Ausübung eines Kapitalwahlrechts abgelöst werden kann. Dabei stellt sich unter anderem die Frage, ob es uneingeschränkt zulässig ist, eine Versorgungszusage dahingehend zu ändern, dass eine Einmalkapitalzahlung erfolgt, oder ob zum Beispiel eine Mehrbelastung des Arbeitnehmers durch die Steuerprogression zu berücksichtigen ist. Weitere Themen des Beitrags sind die Ausgestaltung des neuen Kapitalwahlrechts, das Verhältnis zwischen dem Kapitalwahlrecht und dem Abfindungsverbot in § 3 des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG) sowie die im Hinblick auf das Gebot der gleichbleibenden Altersrenten bestehenden Möglichkeiten des Pensionsfonds bei der Anlage der Mittel.
Neuregelung des Pensionsfonds aus aufsichts-, arbeits- und steuerrechtlicher Sicht
Der Betrieb ; 67 , 10 ; 540-544
2014-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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