Der Begriff Bahnbetrieb stammt aus der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO), Vierter Abschnitt und enthält dort in den §§ 34 bis 45 gesetzliche Bestimmungen für das Fahren von Zügen und das Rangieren. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind auch die Grundlage für die Richtlinie 408 "Züge fahren und Rangieren" (Ril 408), die das Infrastrukturunternehmen DB Netz AG für die Eisenbahnen des Bundes herausgibt. Alle Tätigkeiten im Bahnbetrieb haben grundsätzlich ein gemeinsames Ziel, nämlich Fahrzeugbewegungen zuzulassen, sicher durchzuführen und zu beenden. Deshalb müssen diese Tätigkeiten immer von ausgebildeten und befähigten Mitarbeiter/-innen wahrgenommen werden. Im Beitrag werden die wesentlichen Aufgaben der wichtigsten Funktionen im Bahnbetrieb und deren Zusammenwirken beschrieben. Dabei wird auf das Zugpersonal (Triebfahrzeug- und Zugbegleitpersonal), das Rangierpersonal (Triebfahrzeugführer, Rangierbegleiter und Rangierer), das Übertragen von Aufgaben, die Technischen Fachkräfte im Bahnbetrieb sowie auf die Begriffe Wärter und Bediener eingegangen. Es werden Beispiele genannt.
Funktionen im Bahnbetrieb nach Richtlinie 408
Züge fahren und Rangieren
Deine Bahn ; 41 , 12 ; 45-49
2013-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Online Contents | 2009
|Vollautomatisierter Bahnbetrieb
Springer Verlag | 2021
|Springer Verlag | 2021
|