Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat am 18. Februar 2013 ein rechtskräftiges Urteil erlassen, das besagt, dass die Werkstätten der betriebsnahen Instandhaltung als Infrastruktur im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (§ 2 Abs. 3 AEG) anzusehen sind, somit der Regulierung unterliegen und ihre Leistungen diskriminierungsfrei jedem Eisenbahn-Verkehrsunternehmen (EVU) zu identischen Preisen zur Verfügung stellen müssen. Unerheblich für die juristische Beurteilung war, dass im Bereich Instandhaltung weder eine monopolistische Struktur, noch ein Engpass oder Diskriminierung feststellbar ist. Da die Einordnung der betriebsnahen Instandhaltung als Infrastruktur für die SPNV-Branche weitreichende Folgen haben kann und für alle Marktteilnehmer neue Rahmenbedingungen setzt, sollte der Gesetzgeber entweder die Instandhaltung von der Regulierung ausnehmen oder sicherstellen, dass eine Regulierung nur dann erfolgt, wenn sie tatsächlich erforderlich ist. Der Beitrag gibt zunächst einen Überblick über die betriebsnahe Instandhaltung (am Beispiel der DB Regio AG) und beschreibt dann die rechtlichen Konsequenzen der Einordnung als Infrastruktur, die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Branche sowie die Stellungnahmen der Verbände zur Werkstattregulierung. Abschließend wird auf die Aufgaben des Gesetzgebers eingegangen.
Bahnwerkstätten: Regulierung in einem Wettbewerbsmarkt?
Zur Einordnung der betriebsnahen Instandhaltung der Infrastruktur
Maintenance facilities: Regulation in a competition market?
Der Nahverkehr ; 31 , 9 ; 7-9
2013-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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