Die beiden Anti-Terror-Verordnungen der Europäischen Union aus den Jahren 2001 und 2002 enthalten ein sog. Bereitstellungsverbot, nach dem es untersagt ist, dem internationalen Terrorismus zuzurechnenden Personen finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen; Zuwiderhandlungen stellt das deutsche Außenwirtschaftsgesetz unter Strafe. Für deutsche Unternehmen bedeutet dies, dass die verantwortlichen Personen strafrechtliche Konsequenzen riskieren, wenn sie Gehälter an Mitarbeiter auszahlen, deren Namen auf der laufend aktualisierten Liste stehen. Um das zu vermeiden, ist ein Abgleich erforderlich, was jedoch die Frage nach dem Datenschutz aufwirft. Der Autor hält es für zweifelhaft, ob § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt, ist jedoch der Ansicht, dass der Arbeitgeber sich auf den seine "berechtigten Interessen" schützenden § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG berufen und das Screening folglich rechtmäßig durchführen kann.
Terrorlisten-Screening von Mitarbeitern: Notwendigkeit und datenschutzrechtliche Zulässigkeit
Der Betrieb ; 66 , 35 ; 1967-1970
2013-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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