Paragraf 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX sieht vor, dass der Arbeitgeber ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen hat, wenn ein Arbeitnehmer binnen eines Jahres mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig krank war. Dieser Beitrag untersucht, welche Besonderheiten bestehen, wenn der Arbeitnehmer an einer Suchterkrankung oder sonstigen psychischen Beeinträchtigung leidet. Zwar kann das BEM in diesen Fällen sinnlos und somit entbehrlich sein, doch reicht es dafür nicht aus, dass ein suchtkranker Arbeitnehmer bereits einen Rückfall erlitten hat. Was den Ablauf des BEM angeht, so ist es für Suchterkrankungen oft ratsam, in einer Betriebsvereinbarung eine bestimmte Struktur festzulegen. Bei Erkrankungen, die auf Mobbing zurückgehen, verlangt die Rechtsprechung eine Erörterung von Maßnahmen bezüglich des "zwischenmenschlichen Miteinanders" im Betrieb, was bei eigener Betroffenheit des Arbeitgebers auch die Hinzuziehung eines externen Mediators erfordern kann.
Psychische Beeinträchtigungen und Suchterkrankungen: Besondere Anforderungen an das BEM?
Der Betrieb ; 66 , 31 ; 1727-1730
2013-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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