(Fortsetzung aus V+T Heft 3/2013, I1374244) In Teil 1 des Beitrags wurde erläutert, wie die in das novellierte Personenbeförderungsgesetz 2012 übernommene Forderung nach einer "vollständigen Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr" bis zum vorgegebenen Zeitpunkt 2022 konkret umgesetzt und in den Nahverkehrsplänen berücksichtigt werden kann. Die Anpassung im Omnibussektor wurde in Teil 1 erläutert, in Teil 2 wird über die Anpassungen in den Bereichen Straßenbahn, U-Bahn, Schifffahrt un Sonderbahnen berichtet und es werden Angaben vorgeschlagen, die in den Nahverkehrsplänen unbedingt enthalten sein sollten. Im Bereich Straßenbahn z. B. müssen die Bahnsteighöhen unbedingt den Einstieghöhen der Fahrzeuge angeglichen und horizontale sowie vertikale Spaltbreiten sollten 30 mm nicht überschreiten. Im Bereich U-Bahn sind die Regeln für den barrierefreien Zugang weitestgehend umgesetzt, es fehlt noch an speziell eingerichteten Sitzplätzen. In die Nahverkehrspläne sollten laut Meinung des Autors u. a. Angaben wie das grundsätzliche Bekenntnis zur Umsetzung der "vollständigen Barrierefreiheit" im ÖPNV, Angaben über die zu erreichenden Beziehungen zwischen Fahrzeug und der Haltestelle (Spaltwerte) sowie Vorgaben an das Verhalten der Betriebspersonale gegenüber den Behinderten im Betriebseinsatz aufgenommen werden.


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    Title :

    Die Konsequenzen des novellierten Personenbeförderungsgesetzes für die Nahverkehrspläne


    Subtitle :

    Teil 2



    Published in:

    Verkehr und Technik ; 66 , 4 ; 135-139


    Publication date :

    2013-01-01


    Size :

    5 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German