Gemäß § 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) können Arbeitgeber und Betriebsrat keine Betriebsvereinbarungen über Fragen abschließen, die in Tarifverträgen geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden. Der vorliegende Beitrag stellt die Schwierigkeiten dar, die sich bei der Anwendung dieser Regelung in einem Gemeinschaftsbetrieb (also einem vom mehreren Unternehmen geführten Betrieb) ergeben, wenn nur für eines der Unternehmen eine tarifliche Regelung besteht. Dabei wird zunächst erläutert, was einen Gemeinschaftsbetrieb von einem Gemeinschaftsunternehmen unterscheidet und welchen Zweck § 77 Abs. 3 BetrVG verfolgt. Sodann geht der Beitrag auf die Auswirkungen der neueren Rechtsprechung ein, nach der nun auch in einem einzigen Betrieb mehrere Tarifverträge gelten können, befasst sich mit dem Fall, dass ein Tarifvertrag nur Teilregelungen trifft, und untersucht, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz die Differenzierungsmöglichkeiten im Gemeinschaftsbetrieb einschränkt.
Die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG im Gemeinschaftsbetrieb
Der Betrieb ; 65 , 10 ; 575-579
2012-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Das Datenerfassungssystem PRODIS beim Gemeinschaftsbetrieb Eisenbahn und Häfen
Tema Archive | 1990
|Betriebsverfassungsgesetz BetrVG
IuD Bahn | 1994
|Rahmenvereinbarung gemäß 28a BetrVG
IuD Bahn | 2001
|Umstrukturierungen nach dem BetrVG
IuD Bahn | 2007
|