Zum Zwecke der Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie wurde das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) unter anderem dahingehend geändert, dass seine Anwendbarkeit nun keine "Gewerbsmäßigkeit" der Zeitarbeitsfirma mehr voraussetzt, sondern ein Handeln im Rahmen ihrer "wirtschaftlichen Tätigkeit". Das wirft insbesondere die Frage auf, ob die Arbeitnehmerüberlassung innerhalb eines Konzerns (also z. B. durch konzerninterne Personalserviceagenturen, die zum Selbstkostenpreis tätig werden) von der Neuregelung erfasst wird. Die Autoren legen zunächst die Leiharbeitsrichtlinie aus und kommen zu dem Ergebnis, dass der dort ebenfalls verwendete Begriff der "wirtschaftlichen Tätigkeit" die konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung nicht einschließt. Trotzdem unterfällt diese ihres Erachtens dem neuen AÜG, da der deutsche Gesetzgeber, der über die Mindestanforderungen der EU-Richtlinie hinausgehen dürfe, dies so gewollt habe.
Der Begriff der "wirtschaftlichen Tätigkeit" im neuen AÜG
Der Betrieb ; 65 , 6 ; 347-350
2012-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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