Der Beitrag geht kurz auf neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Streikrecht ein und erläutert beispielsweise, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) sog. Flashmobs für zulässig hält, bei denen Außenstehende den Geschäftsbetrieb mit bestimmen Aktionen aufhalten. Sodann befasst er sich mit den Rechtsfolgen des Streiks: Während die Hauptleistungspflichten (also die Pflichten zur Arbeitsleistung bzw. zur Entgeltzahlung) suspendiert werden, bleiben die Nebenpflichten (wie die Verschwiegenheit über Betriebsgeheimnisse) grundsätzlich bestehen. Dabei ist jedoch unter anderem fraglich, in welchem Umfang die Arbeitnehmer vor dem Streik Vorsorge dafür treffen müssen, dass durch ihre Abwesenheit keine ernsten Schäden eintreten, wie es z. B. bei drohenden Fristversäumnissen der Fall sein kann. Ein weiterer strittiger Punkt ist die Dokumentation der Streikzeiten, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit der automatischen Zeiterfassung ("Stechuhr").
Pflichten der Arbeitnehmer während des Streik
Der Betrieb ; 65 , 2 ; 114-118
2012-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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