Bei einem Betriebsübergangs haben die Arbeitnehmer nach § 613a Absatz 6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Monat Zeit, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber des Betriebs zu widersprechen. Diese Frist beginnt allerdings erst im Zeitpunkt der Unterrichtung über den Betriebsübergang, was bedeutet, dass das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer im Falle einer unterbliebenen oder nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung nur durch das Rechtsinstitut der Verwirkung begrenzt wird. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer Reihe von Urteilen mit der Frage befasst, wann genau dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei wurde entschieden, dass insbesondere eine "Disposition" des Arbeitnehmers über sein Arbeitsverhältnis (also z. B. der Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit dem Erwerber) in der Regel zusammen mit einem gewissen Zeitablauf für die Verwirkung spricht. Der Autor setzt sich kritisch mit dieser Rechtsprechung auseinander.
Betriebsübergang: Rettungsanker Verwirkung des Widerspruchsrechts?
Der Betrieb ; 65 , 1 ; 50-53
2012-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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