Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) im Sinne des Paragrafen 84 Absatz 2 des 9. Sozialgesetzbuchs (SGB IX) soll durchgeführt werden, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Die Autoren knüpfen an einen früheren Beitrag (I1067831) an und gehen zunächst kurz auf den bisherigen Stand der Rechtsprechung ein, bevor sie die aktuellsten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vorstellen. So wurde beispielsweise entschieden, dass das BEM auch dann durchzuführen ist, wenn im Betrieb kein Betriebs- oder Personalrat besteht, dass es dem Arbeitgeber obliegt, die Initiative zu ergreifen, aber dass das BEM ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nicht stattfinden kann. Im Anschluss werden verschiedene instanzgerichtliche Entscheidungen wiedergegeben, die unter anderem das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und die Weitergabe von Arbeitnehmerdaten an den Betriebsrat durch den Arbeitgeber betreffen.


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    Title :

    Neues vom Betrieblichen Eingliederungsmanagement


    Contributors:

    Published in:

    Der Betrieb ; 64 , 43 ; 2435-2438


    Publication date :

    2011-01-01


    Size :

    4 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German