Wird der Luftraum z. B. wegen Vulkanasche gesperrt, so stellt sich zunächst die Frage, welche Ansprüche den Reisenden zustehen, deren Flüge gestrichen werden. Weder im Warschauer Abkommen noch im Montrealer Übereinkommen finden sich hierzu Regelungen, doch können die Reisenden aus der EG-Richtlinie 261/2004 Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (z. B. Bereitstellung von Verpflegung und Übernachtungsmöglichkeiten) verlangen, die ihnen - anders als finanzielle Ausgleichsleistungen - auch bei nicht vom Luftfahrtunternehmen beherrschbaren Umständen unbegrenzt zustehen. In diesem Punkt ist die Haftung der Luftfahrtunternehmen strenger als die anderer Verkehrsträger. Die Haftung des Luftfrachtführers für Frachtsendungen richtet sich hingegen nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. seinen Vorgängerregelungen. Dabei ist insbesondere zu unterscheiden, ob Ansprüche wegen der verspäteten Ablieferung oder wegen Sachsubstanzschäden (z. B. Verderb der Ware) geltend gemacht werden.
Flugannullierungen wegen Sperrung des Luftraumes - die Rechte der Fluggäste und der Absender von Luftfracht
Transportrecht ; 34 , 4 ; 129-134
2011-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
EU-Richtlinie , Luftfracht , Luftverkehr , Haftung , Schadensersatz , Flugzeug , Flugasche
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