Kann ein Arbeitnehmer aufgrund von Naturereignissen wie einem plötzlichen Wintereinbruch oder Vulkanasche nicht rechtzeitig von einer Reise an seinen Arbeitsplatz zurückkehren, so besteht über die wirtschaftlichen Folgen weitgehend Einigkeit: Im Fall einer Privatreise entfällt sein Lohnanspruch, im Falle einer Geschäftsreise ist der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet. Streitig ist allerdings die rechtsdogmatische Herleitung des Zahlungsanspruchs. Während dieser überwiegend als Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) konstruiert wird, plädiert der Autor des vorliegenden Beitrags für eine weite Auslegung des § 615 Satz 3 BGB, der dem Arbeitnehmer den Lohnanspruch erhält, wenn der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Begründung verweist er unter anderem auf die gesetzliche Unfallversicherung, die auch Unfälle auf Dienstreisen abdeckt, was zeigt, dass sie diese dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zurechnet.
Unmöglichkeit und Betriebsrisiko im Arbeitsrecht
Arbeitsausfall infolge von Naturereignissen wie Vulkanasche und Schnee
Der Betrieb ; 64 , 31 ; 1751-1755
2011-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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