In die nach § 16 BetrAVG regelmäßig vorzunehmende Überprüfung der Betriebsrenten ist auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers einzubeziehen, so dass die Anpassung z. B. trotz gestiegener Lebenshaltungskosten unterbleiben kann, wenn das Unternehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten hat. Dabei stellt sich die in diesem Beitrag erörterte Frage, ob bei konzerngebundenen Unternehmen allein auf den Vertragsarbeitgeber abzustellen ist oder ob unter bestimmten Voraussetzungen ein so genannter Berechnungsdurchgriff stattzufinden hat. Letzteres würde dazu führen, dass die Anpassung trotz wirtschaftlicher Probleme des Arbeitgebers bei guter Verfassung der Konzernobergesellschaft durchzuführen wäre bzw. trotz der Gewinne des Arbeitgebers unterbleiben könnte, wenn die Obergesellschaft Verluste macht. Eine ähnliche Situation ergibt sich hinsichtlich der Rentenverpflichtungen der Obergesellschaft, wenn diese wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, obwohl ein Tochterunternehmen Gewinne verzeichnet.
§ 16 BetrAVG: Ende für den „Berechnungsdurchgriff“ auf Mutter- oder Tochtergesellschaft?
Der Betrieb ; 64 , 18 ; 1052-1056
2011-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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