Für die mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union galten die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Dienstleistungsfreiheit zunächst nur eingeschränkt, doch enden diese Sonderregelungen am 30.04.2011 bzw. am 31.12.2013. Trotzdem ist nicht unbedingt zu erwarten, dass deutsche Arbeitgeber in großem Umfang ausländische Arbeitnehmer zu Billiglöhnen beschäftigen werden, und die mittel- und osteuropäischen (Bau-)Unternehmen, die künftig Dienstleistungen in Deutschland anbieten werden, müssen ihrerseits bestimmte Mindestarbeitsbedingungen beachten. Die weitreichendsten Änderungen ergeben sich für die Arbeitnehmerüberlassung, da im Ausland ansässige Verleiher nunmehr deutschen Unternehmen Arbeitskräfte überlassen können. Hier ist genau zu prüfen, in welchem Land die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, welchem Recht der Arbeitsvertrag unterliegt und ob der Equal-pay-Grundsatz gilt, nach dem Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn erhalten wie Stammarbeitnehmer.
Vollständige Arbeitnehmerfreizügigkeit zu Gunsten der MOE-Staaten
Auswirkungen auf das Arbeitsrecht und die grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung
Der Betrieb ; 64 , 12 ; 706-711
2011-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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