Arbeitsstätten müssen in Straßen- und Eisenbahnunternehmen von frien Strecken unterschieden sein. Der Sicherheitsraum neben den Gleisen, in dem Beschäftigte sich sicher bewegen können, muss in Arbeitsstätten duchgängig auf beiden Seiten des Gleises vorhanden sein, und zwar neben Eisenbahngleisen mit mindestens 0,5 m und neben Straßenbahnen mit mindestens 0,7 m Breite. Der Beitrag beschäftigt sich damit, wie bei älteren Anlagen zu verfahren ist, bei denen noch kleinere Sicherheitsabstände - Engstellen - vorhanden sind. Hier kann es beim Kauf breiterer Fahrzeuge oder dem Einbau von z. B. Waschbecken an der Wand zu erheblichen Gefährdungen kommen. Ist die Beseitigung der Engstelle nicht möglich, so muss das Verkehrsunternehmen bei der VBG vor der weiteren Nutzung ihrer Anlage einen Ausnahmeantrag stellen. Der Präventionsausschuss der VBG-Branche ÖPNV/Bahnen hat Beurteilungskriterien für die Ausnahmeanträge festgelegt und berät bei der Reduzierung der Gefährdung für die Beschäftigten.
Ein halber Meter kann Leben retten
Sicherheitsabstand in Arbeitsstätten
Sicherheitsreport Spezial ÖPNV/Bahnen ; 2 ; 4-5
2010-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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