Die Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer sind z. B. hinsichtlich der durchschnittlichen Beschäftigungsdauer und der Entgelthöhe deutlich schlechter als diejenigen anderer Arbeitnehmer. Der vorliegende Beitrag stellt zunächst dar, wie der Gleichbehandlungsgrundsatz im deutschen Arbeitnehmerüberlassungsrecht im Laufe der Jahre umgesetzt wurde bzw. welche Ausnahmen es gab und gibt. Im Anschluss daran geht er auf die EG-Richtlinie Leiharbeit aus dem Jahr 2008 ein und erläutert, dass diese maßgeblich auf dem französischen Modell der Leiharbeit beruht. Sodann befasst er sich mit der Möglichkeit, durch eine tarifvertragliche Regelung vom Gebot der Lohngleichheit zwischen Leih- und Stammarbeitnehmern abzuweichen, und kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung eines geringeren Tariflohns für Leiharbeitnehmer an bestimmte Bedingungen geknüpft ist und dass die Abweichung zudem nicht mehr als 10 % betragen darf.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz in der Arbeitnehmerüberlassung
Der Betrieb ; 63 , 27/28 ; 1528-1533
2010-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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