Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) hat die Aufgabe, im Falle der Insolvenz eines Arbeitgebers die betriebliche Altersversorgung der betroffenen Arbeitnehmer zu gewährleisten. Um diese Insolvenzsicherung zu finanzieren, erhebt der PSV Beiträge von allen Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben. Da jedoch in den letzten Jahren zahlreiche Arbeitgeber gegen ihre Meldepflicht aus § 11 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verstoßen und sich dadurch der Beitragspflicht entzogen haben, hat der PSV im Jahr 2006 die Unterstützungskassen per Verwaltungsakt verpflichtet, Auskunft über die sie tragenden Unternehmen zu erteilen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat nun am 1.10.2009 die umstrittene Frage, ob der PSV zum Erlass derartiger Verwaltungsakte befugt ist, bejaht. Das Gericht hielt § 11 Abs. 1 BetrAVG für eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage und sah keinen Widerspruch zu höherrangigem Recht wie der EG-Pensionsfonds-Richtlinie oder dem Grundgesetz.
Auskunftsansprüche des PSV gegenüber Unterstützungskassen
Durchsetzung mit auf § 11 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gestützten Auskunftsbescheiden
Der Betrieb ; 62 , 48 ; 2601-2604
2009-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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