Die zum 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Änderungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) betreffen vor allem die Inanspruchnahme von Diensterfindungen durch den Arbeitgeber. Während er dazu bisher innerhalb von vier Monaten nach Meldung der Erfindung eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben musste, gilt die Inanspruchnahme nunmehr als erklärt, wenn er die Erfindung nicht binnen vier Monaten freigibt. Dies erleichtert dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme, bedeutet jedoch andererseits, dass die gesetzlichen Folgeverpflichtungen und die Vergütungspflicht auch für Erfindungen entstehen können, die er gar nicht nutzen will. Weiterhin wurde im Zuge der Reform die praktisch ohnehin wenig bedeutsame "beschränkte Inanspruchnahme" abgeschafft, das Schriftform- durch ein bloßes Textformerfordernis ersetzt (so dass z. B. E-Mail-Erklärungen ausreichen) und die Handhabung von Erfindungen in der Insolvenz des Arbeitgebers neu geregelt.
Die Änderungen des Arbeitnehmererfindergesetzes durch das Patentrechtsmodernisierungsgesetz
Der Betrieb ; 62 , 42 ; 2266-2268
2009-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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