Die Verjährungsfrist für transportrechtliche Ansprüche beträgt gemäß § 439 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) ein Jahr bzw. bei Vorsatz oder grobem Verschulden (§ 435 HGB) drei Jahre. Der vorliegende Beitrag stellt unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung verschiedene Probleme im Zusammenhang mit dieser Norm dar. So ist z. B. umstritten, ob die Verjährungsfrist auch zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte noch keine Kenntnis von der Person des Schädigers hat, und ob sie nur zwischen Absender und Frachtführer oder auch für Ansprüche des Empfängers gegen den Frachtführer gilt. Weitere Entscheidungen betreffen die Anwendbarkeit des § 439 HGB auf Sondervereinbarungen wie bestimmte Verpackungsleistungen, die Hemmung der Verjährung durch Reklamation gemäß § 439 Abs. 3 HGB und die streitige Frage, ob daneben auch die allgemeine Regelung des § 203 BGB heranzuziehen ist, nach der Verhandlungen über den Ersatzanspruch die Verjährung hemmen.
Neue Rechtsprechung zur Verjährung im Transportrecht
Transportrecht ; 32 , 6 ; 233-239
2009-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Neue Rechtsprechung zur Verjährung im Transportrecht
Online Contents | 2009
|Aufsätze - Zur Frage der Hemmung der Verjährung im Transportrecht
Online Contents | 2004
|IuD Bahn | 1998
|Tema Archive | 1998
|