Frachtverträge werden häufig dergestalt durchgeführt, dass der vom Absender beauftragte Hauptfrachtführer einen Unterfrachtführer einsetzt, der seinerseits einen weiteren Unterfrachtführer einschaltet usw., so dass letztlich z. B. erst der fünfte Unterfrachtführer den Transport tatsächlich vornimmt. Kommt es dabei zu einem Transportschaden, so wird bislang überwiegend angenommen, dass alle beteiligten Frachtführer dem Empfänger als Gesamtschuldner haften. Das hat jedoch zur Folge, dass auf den Empfänger erhebliche Anwaltskosten zukommen, falls er den Prozess verliert, denn selbst wenn er z. B. nur den Hauptfrachtführer verklagt, können die übrigen Frachtführer dem Verfahren als so genannte Nebenintervenienten beitreten. Vor diesem Hintergrund plädiert der vorliegende Beitrag dafür, Schadensersatzklagen des Empfängers auf den Hauptfrachtführer und den ausführenden Frachtführer zu beschränken.
Die Haftung des HGB-Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger
Transportrecht ; 32 , 6 ; 229-232
2009-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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