Der neue § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) gewährt für Einnahmen aus nebenberuflicher gemeinnütziger Tätigkeit einen Freibetrag von 500 Euro. Vor diesem Hintergrund hat sich das Bundesfinanzministerium (BFM) in seinen Schreiben vom 25.11.2008 und vom 22.4.2009 mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen gemeinnützige Körperschaften ihren Vorstandsmitgliedern überhaupt Vergütungen zahlen können, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob die jeweilige Satzung eine Bezahlung des Vorstands erlaubt. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit diesen BMF-Schreiben auseinander und untersucht ergänzend die in der Abgabenordnung (AO) enthaltenen Regelungen zur Gemeinnützigkeit und den zivilrechtlichen Vergütungsanspruch der Vorstandsmitglieder gegen die Körperschaft. Schließlich wird klargestellt, dass die BMF-Schreiben nur für Vereine, nicht aber für gemeinnützige Kapitalgesellschaften und Stiftungen gelten.
Ehrenamt, Organvergütung und Gemeinnützigkeit
Anm. zu den BMF-Schreiben vom 25.11.2008 und 22.4.2009
Der Betrieb ; 62 , 23 ; 1205-1209
2009-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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