Eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist gemäß seinem § 23 Absatz 1, dass der Betrieb mehr als zehn bzw. in bestimmten Altfällen mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Diese Frage ist nicht immer einfach zu klären, da z. B. Teilzeitkräfte nur anteilig und freie Mitarbeiter gar nicht zu berücksichtigen sind, doch dürfte der Arbeitgeber im Gegensatz zum Arbeitnehmer in aller Regel über die erforderlichen Informationen verfügen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jedoch im Juni 2008 erneut bestätigt, dass es die Beweislast für die Betriebsgröße grundsätzlich beim Arbeitnehmer sieht. Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Auffassung auseinander und plädiert für eine Rechtsprechungsänderung.
Neues - Altes - zur Darlegungs- und Beweislast bei § 23 Abs. 1 KSchG
Der Betrieb ; 62 , 21 ; 1126-1128
2009-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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